ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Stand 04. 12. 2019
Artikel 1: Definitionen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten folgende Definitionen: a) Urlaubsunterkunft: Zelt, faltbarer Wohnanhänger, Wohnmobil, Mobilheim, Bungalow, Häuschen, Hütte und dergleichen;
b) Betreiber: Das Unternehmen, die Anstalt oder die Verbindung, die dem Besucher die Urlaubsunterkunft zur Verfügung stellt;
c) Besucher: die Person, die mit dem Betreiber eine Vereinbarung eingeht, die die Urlaubsunterkunft betrifft;
d) Mitbesucher: zusätzliche Person(en), die in der Vereinbarung erwähnt werden;
e) Dritte: jede weitere Person, die weder Besucher noch Mitbesucher ist;
f) vereinbarter Preis: zu zahlende Entschädigung für die Nutzung der Urlaubsunterkunft; im vereinbarten Preis nicht inbegriffene Posten müssen in einer Preisliste beschrieben werden;
g) Kosten: sämtliche dem Betreiber entstehenden Kosten, die mit dem Betrieb der Urlaubsunterkunft verbunden sind;
h) Informationen: schriftliche/elektronische Einzelheiten, die die Nutzung der Urlaubsunterkunft, ihre Einrichtungen und die Regelungen hinsichtlich der Unterkunft betreffen;
i) Stornierung: schriftliche Beendigung der Vereinbarung durch den Besucher, die vor dem Aufenthaltstermin erfolgt.
Artikel 2: Inhalt der Vereinbarung
1. Der Betreiber stellt dem Besucher eine Urlaubsunterkunft zu Urlaubszwecken und nicht als dauerhaften Wohnsitz zur Verfügung. Die Urlaubsunterkunft muss von der vereinbarten Art sein und für die Dauer des vereinbarten Zeitraums und zum vereinbarten Preis zugänglich gemacht werden.
2. Der Betreiber ist verpflichtet, dem Besucher im Voraus die schriftlichen Einzelheiten zur Kenntnis zu bringen, auf welchen diese Vereinbarung beruht. Der Betreiber muss den Besucher rechtzeitig schriftlich über sämtliche Änderungen benachrichtigen, die an diesen schriftlichen Einzelheiten vorgenommen werden.
3. Falls die Einzelheiten erheblich von den ihm zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung zur Kenntnis gebrachten Einzelheiten abweichen, hat der Besucher das Recht, die Vereinbarung zu stornieren, ohne dass ihm Kosten entstehen.
4. Der Besucher ist verpflichtet, sich an die Vereinbarung und die diese ergänzenden Einzelheiten zu halten. Er soll gewährleisten, dass Mitbesucher und/oder Dritte, die mit ihm wohnen und/oder ihn besuchen, sich ebenfalls an die Vereinbarung und die diese ergänzenden Einzelheiten halten.
5. Der Besucher und der Betreiber dürfen individuell zusätzliche Absprachen treffen, die von diesen Geschäftsbedingungen zu Gunsten oder zu Ungunsten des Besuchers abweichen.
Artikel 3: Dauer und Auslaufen der Vereinbarung Die Vereinbarung läuft mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums automatisch aus. Hierüber ist keine Benachrichtigung erforderlich.
Artikel 4: Preis und Preisänderungen 1. Der Preis wird aufgrund der zum Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Tarife vereinbart und vom Betreiber festgesetzt.
2. Falls nach der Vereinbarung über den Preis aufseiten des Betreibers zusätzliche Kosten aufgrund einer Erhöhung von finanziellen Belastungen und/oder von Steuern entstehen, die die Urlaubsunterkunft oder den Besucher direkt betreffen, so dürfen diese auch nach Abschluss der Vereinbarung an den Besucher weitergereicht werden.
Artikel 5: Zahlung 1. Der Besucher hat die Zahlung in Euro zu tätigen, sofern nichts anderes vereinbart wurde, und zwar unter Beachtung der vereinbarten Zahlungsfrist.
2. Falls der Besucher trotz Erhalts einer vorausgehenden formellen Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung nicht in korrekter Weise innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der formellen Mahnung nachkommt, hat der Betreiber das Recht, die Vereinbarung unbeschadet seines Anspruchs auf die volle Zahlung des vereinbarten Preises mit unmittelbarer Wirkung aufzulösen.
3. Falls der Betreiber am Tag der Ankunft nicht im Besitz des geschuldeten Betrages ist, ist er berechtigt, dem Besucher den Zugang zur Unterkunft zu verwehren, unbeschadet seines Anspruchs auf die volle Zahlung des vereinbarten Preises.
4. Maßvolle außergerichtliche Kosten, die der Betreiber nach Benachrichtigung über das Versäumnis auf sich nimmt, hat der Besucher zu tragen. Falls der gesamte Betrag nicht innerhalb der geltenden Frist gezahlt wird, werden nach schriftlicher Aufforderung auf den ausstehenden Betrag die gesetzlich geltenden Zinssätze erhoben.
Artikel 6: Stornierung 1. Im Falle einer Stornierung hat der Besucher dem Betreiber eine Entschädigung zu zahlen. Diese beläuft sich auf:
- 15% des vereinbarten Preises, falls die Stornierung mehr als drei Monate vor dem Anfangsdatum erfolgt;
- 50% des vereinbarten Preises, falls die Stornierung zwei bis drei Monate vor dem Anfangsdatum erfolgt;
- 75% des vereinbarten Preises, falls die Stornierung einen bis zwei Monate vor dem Anfangsdatum erfolgt;
- 90% des vereinbarten Preises, falls die Stornierung innerhalb eines Monats vor dem Anfangsdatum erfolgt;
- den vollen vereinbarten Preis, falls die Stornierung am Tag des Anfangsdatums erfolgt.
Die Entschädigung wird nach Abzug von Verwaltungskosten anteilig zurückgezahlt, falls die Unterkunft auf Vorschlag des Besuchers und mit schriftlicher Zustimmung des Betreibers von einem Dritten für den gleichen Zeitraum oder einen Teil desselben gebucht wird.
2. Falls der Besucher dem Stornofonds des Bungalowparks "De Lindenberg" beigetreten ist, werden die Kosten der Vereinbarung bei Stornierung eines oder mehrerer Bungalows zu 100%, abzüglich der Beteiligungs- und Verwaltungsgebühren, übernommen.
- Bei Todesfällen, Krankheit oder Unfällen, die zur Stornierung des Urlaubs führen, können Ansprüche nur mit dem Stornofonds geltend gemacht werden.
- Es können keine Entschädigungsforderungen an den Stornofonds gestellt werden, falls die Stornierung am Tag der Ankunft oder später vorgenommen wird.
Artikel 7: Nutzung durch Dritte 1. Die Nutzung der Urlaubsunterkunft durch Dritte ist nur mit schriftlicher Erlaubnis des Betreibers gestattet.
2. Der schriftlichen Erlaubnis dürfen Bedingungen angefügt werden; diese müssen schriftlich und im Voraus beschrieben werden.
Artikel 8: Vorzeitige Abreise des Besuchers Der Besucher ist verpflichtet, für den entsprechenden Anteil des vereinbarten Mietzeitraumes den vollen Preis zu zahlen.
Artikel 9: Zwischenzeitliche Beendigung durch den Betreiber und Räumung aufgrund schuldhaften Versäumnisses und/oder Fehlverhaltens 1. Der Betreiber darf die Vereinbarung mit unmittelbarer Wirkung beenden, falls
a) der Besucher, ein oder mehrere Mitbesucher und/oder Dritte ihren Verpflichtungen gemäß der Vereinbarung, gemäß der diese ergänzenden Einzelheiten und/oder gemäß Regierungsbestimmungen trotz vorangehender Warnung nicht ordnungsgemäß nachkommen, und zwar in solchem Ausmaß, dass nach den Maßstäben von Recht und Billigkeit vom Betreiber nicht verlangt werden kann, die Vereinbarung aufrechtzuerhalten.
b) der Besucher trotz vorangehender schriftlicher Warnung dem Betreiber und/oder anderen Besuchern Störungen verursacht oder die gute Atmosphäre des Anwesens oder seiner unmittelbaren Nachbarschaft beeinträchtigt,
c) der Besucher trotz vorangehender schriftlicher Warnung von der Urlaubsunterkunft zweckwidrigen Gebrauch macht,
2. Falls der Betreiber eine zwischenzeitliche Beendigung und Räumung wünscht, muss er den Besucher durch persönlich übergebenen Brief warnen. In dringenden Fällen darf von der schriftlichen Warnung abgesehen werden.
3. Nach Beendigung hat der Besucher so rasch wie möglich und nicht später als nach Ablauf eines Zeitraums von 4 Stunden die Urlaubsunterkunft zu räumen und das Grundstück zu verlassen.
4. Der Besucher ist prinzipiell verpflichtet, den entsprechenden Anteil des vereinbarten Preises zu zahlen.
Artikel 10: Gesetze und Bestimmungen 1. Der Betreiber stellt zu jeder Zeit sicher, dass das Innere und Äußere der Urlaubsunterkunft sämtliche vom Staat vorgeschriebenen Umwelt- und Sicherheitsauflagen erfüllt.
2. Der Besucher ist verpflichtet, sämtliche auf dem Anwesen geltenden Sicherheitsbestimmungen strikt einzuhalten. Der Besucher muss auch sicherstellen, dass Mitbesucher und/oder Dritte, die ihn besuchen oder bei ihm übernachten, sämtliche auf dem Anwesen geltenden Sicherheitsbestimmungen strikt einhalten.
Artikel 11: Instandhaltung und Bauarbeiten 1. Der Betreiber ist verpflichtet, das Urlaubsanwesen und seine zentralen Einrichtungen gut instandzuhalten.
2. Der Besucher ist verpflichtet, das Urlaubsanwesen und dessen unmittelbare Umgebung im gleichen Zustand zu erhalten, in welchem er es für die Dauer der Vereinbarung vorgefunden hat.
3. Dem Besucher, seinen Mitbesuchern und/oder Dritten ist es nicht gestattet, auf dem Grundstück Löcher zu graben, Bäume zu fällen, Büsche zu beschneiden oder dergleichen Tätigkeiten auszuführen.
Artikel 12: Haftung 1. Die zivilrechtliche Haftung des Betreibers für Schäden, die nicht Körperverletzungen oder Todesfälle sind, ist pro Fall auf 455.000 € begrenzt. Der Betreiber ist verpflichtet, für solche Schäden versichert zu sein.
2. Der Betreiber haftet nicht für Unfälle, Diebstähle oder Schäden, die auf seinem Grundstück eintreten, solange diese nicht direkte Folgen einer dem Betreiber zuzurechnenden Fahrlässigkeit sind.
3. Der Betreiber haftet nicht für die Folgen extremer Wetterereignisse, Ungeziefer oder anderer Formen höherer Gewalt.
4. Der Betreiber haftet für den Ausfall von Grundversorgungsgütern, es sei denn, dass er sich auf höhere Gewalt berufen kann.
5. Der Besucher ist dem Betreiber haftbar für Schäden, die durch seine eigenen Handlungen oder Fahrlässigkeiten oder solche von Mitbesuchern und/oder Dritten verursacht werden, sofern diese Schäden dem Besucher, dessen Mitbesucher(n) und/oder Dritten zugerechnet werden können.
6. Der Betreiber verpflichtet sich, in angemessener Weise tätig zu werden, falls der Besucher ihm Störungen meldet, die von anderen Besuchern verursacht werden.
Artikel 13: Streitfälle 1. In sämtlichen Schiedsverfahren, die die Vereinbarung betreffen, ist niederländisches Recht anwendbar.
2. Die Rechtsprechung in diesen Streitfällen obliegt ausschließlich niederländischen Richtern.
3. Von einem Streitfall wird nur ausgegangen, wenn der Besucher innerhalb von zwei Wochen nach dem Vorfall dem Betreiber seine Beschwerde in schriftlicher Form vorgelegt hat.
4. Der Betreiber wird sich mit Streitfällen, die Krankheit, Körperverletzung, Todesfall oder die Nichtbegleichung von Rechnungen betreffen, bei denen es nicht um wesentliche Beschwerden geht, nicht befassen.
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